Allgemeine Geschäftsbedingungen – BaselMedia
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Zusammenarbeit zwischen der Stiftung BaselMedia («BaselMedia») und dem Auftraggeber bzw. Inserenten in den Geschäftsfeldern Bildwerk, Telebasel und Digitalwerbung. Sie gelten für alle Verträge in diesen Bereichen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Abweichende AGB des Auftraggebers/Inserenten finden keine Anwendung.
A. Allgemeiner Teil
1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für sämtliche Leistungen von BaselMedia in den Geschäftsfeldern Bildwerk, Telebasel und baseljetzt.ch. Spezifische Bestimmungen für einzelne Geschäftsfelder sind im Besonderen Teil geregelt. Ergänzend gelten – soweit vorhanden – technische Spezifikationen, Preislisten und Leistungsbeschreibungen.
2. Definitionen
- «Auftrag»: Vertrag zwischen BaselMedia und dem Auftraggeber/Inserenten über die Erbringung von Leistungen im Bereich Bildwerk, Telebasel oder Digitalwerbung.
- «Werbeauftrag»: Auftrag des Inserenten zur Platzierung von Werbemitteln auf der Plattform
- «Werk»: Im Rahmen von Bildwerk produziertes audiovisuelles Werk.
- «Werbe- und Sponsoringformen»: Werbung, Sonderwerbeformen, Sponsoring oder Product Placement.
- «Werbemittel»: Bei Telebasel und Digitalwerbung eingesetztes Material (z. B. Spots, Nennungen, Inserate, Banner).
- «Plattform»: Die von BaselMedia betriebenen digitalen Angebote, insbesondere baseljetzt.ch und zugehörige Applikationen.
- «Sender»: TV-Sender Telebasel.
3. Vertragsabschluss
Ein Auftrag kommt durch schriftliche Bestätigung (auch per E-Mail) durch BaselMedia zustande. Vertretungen durch Vermittler bedürfen einer entsprechenden Vollmacht. Mit Vertragsschluss erkennt der Auftraggeber/Inserent diese AGB an.
4. Rechte und Pflichten
Der Auftraggeber/Inserent stellt sicher, dass er über sämtliche Rechte verfügt, die für die vereinbarte Nutzung erforderlich sind, und dass die gelieferten Inhalte keine Rechte Dritter verletzen und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dazu gehören insbesondere Urheber-, Persönlichkeits-, Datenschutz- und Lauterkeitsrechte. Der Auftraggeber/Inserent stellt BaselMedia von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Pflichten entstehen.
5. Lieferung, Erfüllung, Abnahme
Liefertermine werden individuell vereinbart. BaselMedia informiert den Auftraggeber/Inserenten über Verzögerungen, deren Ursache und voraussichtliche Dauer. Liegt die Verzögerung im Einflussbereich des Auftraggebers/Inserenten oder beruht sie auf höherer Gewalt, verschiebt sich der Liefertermin entsprechend. Nur bei grobem Verschulden besteht ein Rücktrittsrecht. Beanstandungen sind innerhalb der im Besonderen Teil vorgesehenen Fristen geltend zu machen. Künstlerische Gestaltungsfragen im Rahmen des vereinbarten Konzepts gelten nicht als Mangel.
6. Immaterialgüterrechte
Sämtliche Rechte an von BaselMedia erstellten Werken, Aufnahmen, Sendungen, Konzepten, Designs und Werbemitteln verbleiben – sofern nicht anders vereinbart – bei BaselMedia. Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung und ist inhaltlich, räumlich und zeitlich auf den vertraglich vereinbarten Zweck beschränkt.
7. Haftung
Eine Haftung für indirekte oder Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für direkte Schäden haftet BaselMedia maximal bis zur Höhe der vereinbarten Vergütung, ausgenommen bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Für Hilfspersonen wird keine Haftung übernommen.
8. Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die im Vertrag oder in den gültigen Preis- und Tariflisten angegebenen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer. Rechnungen sind innert 30 Tagen netto zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist tritt Verzug ohne Mahnung ein mit Verzugszins von 5 % p. a. und Mahngebühren (CHF 30/50). BaselMedia kann Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen.
9. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäss der jeweils geltenden Datenschutzerklärung von BaselMedia.
10. Höhere Gewalt
Bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Naturkatastrophen, Krieg, Streik, behördlichen Anordnungen oder technischen Störungen, die BaselMedia nicht zu vertreten hat, ist BaselMedia für die Dauer der Beeinträchtigung und eine angemessene Anlaufzeit von der Erfüllung der vertraglichen Pflichten befreit.
11. Rechteübertragung/Verrechnung
Eine Übertragung von Rechten oder die Verrechnung durch den Inserenten bedarf der schriftlichen Zustimmung von BaselMedia; BaselMedia darf Rechte abtreten.
12. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Diese AGB unterliegen ausschliesslich dem Schweizer Recht. Gerichtsstand ist der Sitz von BaselMedia, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
B. Besonderer Teil
Die folgenden Bestimmungen ergänzen oder modifizieren den Allgemeinen Teil für das jeweilige Geschäftsfeld. Soweit hier nichts Abweichendes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil unverändert.
Kapitel 1 – Bildwerk
Dieses Kapitel gilt für Aufträge im Geschäftsfeld Bildwerk. Es regelt insbesondere Produktion und Umsetzung, Abnahme, Produktionsabbruch, Gefahrtragung und Versicherung, Werkpreisbestandteile, Rechteübertragung, Aufbewahrung und spezielle Zahlungsmodalitäten. Es modifiziert die Ziffern 5, 6,8 und 10 des Allgemeinen Teils und ergänzt diese.
1. Produktion und Umsetzung (Modifikation zu Ziff. 5)
Die Umsetzung erfolgt gemäss abgestimmtem Konzept und Leistungsumfang der Offerte. Stil und Qualität orientieren sich am veröffentlichten Portfolio von Bildwerk.
BaselMedia ist für technische Umsetzung und Gestaltung verantwortlich; der Auftraggeber trägt die Verantwortung für sachliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit der Inhalte. Musik und Sounddesign obliegen BaselMedia, sofern nichts anderes vereinbart wird; Änderungswünsche zur Musik nach Beginn der Nachbearbeitung sind ausgeschlossen.
Änderungswünsche ausserhalb des vereinbarten Leistungsumfangs sind kostenpflichtig. Weicht der Änderungsbedarf wesentlich vom ursprünglich Vereinbarten ab, kann BaselMedia vom Vertrag zurücktreten; bis dahin angefallene Kosten sind vollständig zu vergüten.
Verzögerungen durch den Auftraggeber am Drehtag führen zu Zusatzkosten. Bereitgestelltes Material ist rechtzeitig, in verwertbarem Format und mit allen erforderlichen Nutzungsrechten zu liefern.
2. Abnahme und Mängelrüge (Modifikation zu Ziff. 5)
Nach Abschluss erhält der Auftraggeber eine Vorabversion. Beanstandungen sind innert 10 Tagen seit Zugang schriftlich zu melden; verspätete Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Die Abnahme darf nicht ohne triftigen Grund verweigert werden; Rückgaben aus Geschmacksgründen sind ausgeschlossen.
3. Produktionsabbruch und höhere Gewalt (Ergänzung zu Ziff. 10)
Wird die Produktion durch den Auftraggeber abgesagt, gelten je nach Zeitpunkt vor dem ersten Drehtag abgestufte Kostenregelungen bis hin zur Zahlung des vollen Werkpreises. Die Rechte an bisherigem Material verbleiben bei BaselMedia. Bei höherer Gewalt sind bereits erbrachte Leistungen zu vergüten.
4. Gefahrtragung und Versicherung (Ergänzung zu Ziff. 5)
BaselMedia trägt das Risiko für Belange unter ihrer Kontrolle und sorgt für gesetzlich erforderliche Versicherungen (insbesondere Haftpflicht und Personal). Wünscht der Auftraggeber zusätzliche Versicherungen, hat er diese bei Vertragsabschluss zu verlangen und die entsprechenden Kosten zu tragen. Für vom Auftraggeber kontrollierte Risiken (z. B. Drehorte, Produkte) haftet der Auftraggeber. Mit Lieferung geht das Risiko auf den Auftraggeber
über.
5. Werkpreis und Kostenelemente (Ergänzung zu Ziff. 8)
Der vereinbarte Werkpreis ist eine Pauschale (exkl. MwSt.) und umfasst Herstellung sowie die vereinbarten Nutzungsrechte. Nicht enthalten sind insbesondere interne Kosten des Auftraggebers, Drittkosten, Änderungswünsche, Lizenzgebühren oder besondere Risiken. Ein Anspruch auf Einblick in Einzelkosten besteht nicht; verbindlich ist die Gesamtsumme.
6. Immaterialgüterrechte und Nutzung (Modifikation zu Ziff. 6)
Sämtliche Rechte am Rohmaterial, an Zwischenergebnissen sowie an Konzepten und Skripten verbleiben bei BaselMedia. BaselMedia darf das entstandene Material zur Eigenwerbung, insbesondere online, unbeschränkt nutzen. Die Rechteeinräumung an den Auftraggeber erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung. Musik, Archivmaterial und Drittwerke werden separat lizenziert. Standardnutzungsrechte gelten – sofern nicht anders vereinbart – für 5 Jahre (Werbespots: 3 Jahre) im Vertragsgebiet Schweiz. Verlängerungen oder Gebietserweiterungen sind gegen zusätzliche Vergütung möglich. Für unautorisierte Änderungen durch den Auftraggeber übernimmt BaselMedia keine Haftung.
7. Aufbewahrung von Material (Ergänzung zu Ziff. 6)
Der Master verbleibt im Eigentum von BaselMedia und wird mindestens 5 Jahre fachgerecht gelagert. Nach Ablauf kann die Aufbewahrung gegen Gebühr verlängert werden; andernfalls kann BaselMedia das Material vernichten. Requisiten werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers aufbewahrt.
8. Zahlungsmodalitäten (Modifikation zu Ziff. 8)
Ohne abweichende Vereinbarung gelten folgende Raten:
- Werbespots 50 % bei Vertragsabschluss, 25 % vor Dreh, 25 % bei Abnahme;
- andere Werke: je ein Drittel zu diesen Zeitpunkten.
Bei Zahlungsverzug ist BaselMedia berechtigt, die Produktion auf Kosten des Auftraggebers zu sistieren.
Kapitel 2 – Telebasel
Dieses Kapitel gilt für Werbe- und Sponsoringaufträge auf dem TV-Sender Telebasel. Es regelt insbesondere Anlieferungsfristen, Zurückweisung und Programmänderungen, redaktionelle Hoheit, Exklusivitätsregelungen, Vorkaufsrechte, Beanstandungen sowie spezielle Rücktritts- und Produktionsbestimmungen. Es modifiziert die Ziffern 3, 5, 6 und 8 des Allgemeinen Teils und ergänzt diese.
1. Anlieferung und Abwicklung (Ergänzung zu Ziff. 5)
Werbemittel sind mindestens 3 Arbeitstage vor erster Ausstrahlung zu liefern; Sponsoringmittel mindestens 14 Arbeitstage vor erster Ausstrahlung; Product Placements mindestens 14
Arbeitstage vor Produktionsbeginn. Stellt BaselMedia die Mittel her, hat der Auftraggeber Bild- und Textmaterial rechtzeitig zu liefern; Änderungswünsche sind innert 2 Arbeitstagen mitzuteilen und gehen kostenmässig zu Lasten des Auftraggebers.
2. Nutzung der Werbemittel (Modifikation zu Ziff. 6)
Der Sender und BaselMedia dürfen gesponserte Inhalte und Werbemittel zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränkt nutzen und Dritten zur Nutzung überlassen. Dies umfasst Archivierung und Mehrfachverwendungen. Der Auftraggeber stellt die notwendigen Rechte sicher; SUISA-Gebühren trägt er eigenverantwortlich.
3. Zurückweisung und rechtliche Anpassungen (Ergänzung zu Ziff. 5)
BaselMedia ist nicht verpflichtet, Werbemittel vor Verbreitung zu prüfen und kann deren Ausstrahlung ablehnen – insbesondere aus rechtlichen, ethischen oder technischen Gründen. Bei Ablehnung kann der Auftraggeber Ersatz liefern; unterbleibt dies, kann BaselMedia die Ausstrahlung verweigern. Rechtlich erforderliche Anpassungen nimmt der Auftraggeber oder BaselMedia auf Kosten des Auftraggebers vor.
4. Programmänderungen und Sendezeiten (Ergänzung zu Ziff. 5)
Sendezeiten sind unverbindlich. Aus programmlichen Gründen oder bei Häufungen ähnlicher Werbung kann BaselMedia die Ausstrahlung verschieben oder ablehnen. Entsteht dadurch ein Nachteil, kann eine angemessene Preisreduktion gewährt werden; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
5. Redaktionelle Hoheit (Ergänzung)
Die redaktionelle Gestaltung der Sendungen obliegt ausschliesslich dem Sender.
6. Exklusivität (Ergänzung)
Eine vereinbarte Produkt- oder Branchenexklusivität gilt nur für das konkret definierte Produkt. Weitere Sponsoren (z. B. Requisitensponsoring) können hinzugezogen werden, sofern sie korrekt deklariert werden.
7. Beanstandungen (Modifikation zu Ziff. 5)
Technische Mängel sind innert 2 Wochen nach erster Ausstrahlung zu rügen; andernfalls gilt der Auftrag als genehmigt.
8. Rücktritt vom Auftrag (Modifikation zu Ziff. 3)
Ein Rücktritt kann in Ausnahmefällen bis 20 Kalendertage vor Ausstrahlung schriftlich und mit Bestätigung durch BaselMedia gewährt werden. Bei späterem Rücktritt werden verrechnet:
- 19–15 Tage 50 %,
- 14–10 Tage 75 %,
- weniger als 10 Tage 100 %.
Der Rücktritt ist nur für Werbespots zulässig.
9. Produktionsverzicht/Absetzung (Ergänzung)
Wird eine Sendung aus triftigem Grund abgesetzt, erfolgt eine anteilige Rückvergütung; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
10. Nichterfüllung (Modifikation zu Ziff. 5)
Bei Verzug oder Nichterfüllung durch den Auftraggeber kann BaselMedia vom Auftrag zurücktreten; der Auftraggeber bleibt zahlungspflichtig und haftet für entstandene Schäden.
11. Vorkaufsrecht (Ergänzung)
Wird eine Sendung verlängert, erhält der bestehende Sponsor ein vertraglich vereinbartes Vorkaufsrecht. Nimmt er das Angebot nicht an, kann BaselMedia anderweitig vergeben.
12. Geistiges Eigentum des Senders (Ergänzung zu Ziff. 6)
Alle Rechte an Sendungen, Logos und Kennzeichen liegen bei BaselMedia bzw. dem Sender. Eine Nutzung durch den Auftraggeber ist nur mit schriftlicher Genehmigung und zeitlich begrenzt für den jeweiligen Auftrag zulässig.
Kapitel 3 – baseljetzt.ch
Dieses Kapitel gilt für Werbeaufträge im Bereich Digitalwerbung, insbesondere auf der Plattform baseljetzt.ch und den zugehörigen Applikationen. Es regelt insbesondere ergänzende Spezifikationen, Änderungen/Sistierungen, Anforderungen an Werbemittel, Platzierung und Gestaltung, Veröffentlichungsrechte, Haftung bei technischen Störungen, Mängelrügen, Messungen, Bonitätsprüfung sowie AGB-/Tarifänderungen. Es modifiziert die Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 11 des Allgemeinen Teils und ergänzt diese.
1. Ergänzende Spezifikationen (Ergänzung zu Ziff. 1)
Ergänzend zu diesen AGB gelten die online oder auf anderem Weg (z. B. per E-Mail) kommunizierten Spezifikationen zu Rechten, Pflichten, Platzierungen, Abläufen, Inhalten, Preisen und Abwicklung.
2. Anlieferung und Abwicklung (Ergänzung zu Ziff. 5)
Digitale Werbemittel sind mindestens 3 Arbeitstage vor der Publikation zu liefern; Sponsored Content und Gamifiation 14 Tage vor Publikation. Stellt BaselMedia die Mittel her, hat der Auftraggeber Bild- und Textmaterial rechtzeitig zu liefern; Änderungswünsche sind innert 2 Arbeitstagen mitzuteilen und gehen kostenmässig zu Lasten des Auftraggebers.
3. Änderungen, Sistierungen, Rücktritt (Modifikation zu Ziff. 3 und 8)
Änderungen oder Sistierungen eines bestehenden Werbeauftrags bedürfen der Schriftform. Nach Vertragsschluss sind Änderungen grundsätzlich kostenpflichtig und unterliegen den aktuellen Tarifen. Die ursprünglich vereinbarte Vergütung bleibt geschuldet, insbesondere bei Reduktion oder Stornierung. Wird die Plattform vor Publikation eingestellt, kann BaselMedia vom Vertrag zurücktreten; bereits veröffentlichte Werbemittel sind zu vergüten; Rabatte für erbrachte Leistungen entfallen.
4. Werbematerialien und Kennzeichnung (Ergänzung zu Ziff. 4 und 5)
Der Inserent liefert sämtliches Werbematerial auf eigene Kosten und prüft die technische Kompatibilität. Er ist allein verantwortlich für Inhalte und Rechte (inkl. Lauterkeit und Urheberrecht). Werbung muss sich klar vom redaktionellen Inhalt abheben; BaselMedia darf erkennbar unzureichend gekennzeichnete Werbung mit einem Hinweis versehen. Die Verwendung von BaselMedia-Logos bedarf einer Genehmigung. Politische Werbung muss rechtzeitig vor Wahlen/Abstimmungen erscheinen, um Gegendarstellungen zu ermöglichen. Im Falle einer Gegendarstellung informiert BaselMedia den Inserenten; die daraus resultierenden Kosten trägt der Inserent.
5. Platzierung und Gestaltung (Ergänzung zu Ziff. 5)
Platzierungswünsche können angegeben werden, sind jedoch unverbindlich. Verbindliche Platzierungen bedürfen schriftlicher Vereinbarung und ausdrücklicher Bestätigung. Es besteht kein Anspruch auf Exklusivität gegenüber Konkurrenzwerbung. Die Gestaltung der Plattform liegt allein bei BaselMedia und kann jederzeit geändert werden.
6. Veröffentlichung, Verweigerung, Wiederverwendung (Ergänzung zu Ziff. 5 und Modifikation
zu Ziff. 6)
BaselMedia kann die Veröffentlichung verweigern, Werbemittel sistieren oder Änderungen verlangen – auch ohne Begründung. Erforderliche rechtliche Anpassungen erfolgen auf Kosten des Inserenten. BaselMedia ist berechtigt, Werbemittel zu veröffentlichen, zu bearbeiten, weiterzugeben oder erneut zu verwenden; der Inserent stellt sicher, dass keine Rechte Dritter verletzt werden.
7. Haftung bei technischen Störungen und Fehlern (Modifikation zu Ziff. 7)
BaselMedia haftet nicht für technische Probleme (z. B. Netzausfälle, Anzeige- oder Darstellungsfehler) und nicht für nicht sinnverändernde Fehler (z. B. Tippfehler). Fällt der Ad- Server während mehr als 20 % der gebuchten Laufzeit aus, bemüht sich BaselMedia um eine Kompensation oder Verlängerung; ein Anspruch auf weitergehende Entschädigung besteht nicht.
8. Mängelrüge (Modifikation zu Ziff. 5)
Der Inserent prüft die Werbemittel nach der ersten Aufschaltung. Mängel sind spätestens 48 Stunden danach schriftlich zu melden; danach gelten die Inhalte als genehmigt.
9. Messungen (Ergänzung zu Ziff. 8)
Sofern sich die Vergütung an Reichweitenmessungen orientiert, sind ausschliesslich die von BaselMedia ausgewiesenen Zahlen verbindlich.
10. Zahlungsverzug und Rabatte (Modifikation zu Ziff. 8)
Bei Zahlungsverzug oder Insolvenz entfällt jeglicher Anspruch auf Rabatte.
11. Bonitätsprüfung (Ergänzung zu Ziff. 8)
BaselMedia ist berechtigt, die Bonität des Inserenten jederzeit zu prüfen.
12. Änderungen der AGB/Tarife (Ergänzung zu Ziff. 11)
Änderungen dieser AGB oder der Tarife gelten ab Veröffentlichung. Bei laufenden Verträgen kann der Inserent innerhalb von zwei Wochen ab Veröffentlichung zurücktreten.